Trennungsunterhalt und Trennungsvereinbarung:
Liegt der Unterhaltsanspruch
dagegen ohnehin unterhalb der 1 300,- DM, so kommt bei der Betreuung gemeinsamer
Kinder regelmäßig keine Kürzung in Betracht. Liegt eine
ernstliche Gefährdung der Persönlichkeit, der wirtschaftlichen
Sicherheit oder des Wohls der Familie vor (Artikel 175 ZGB), dürfen
Sie sofort ausziehen, ohne die gerichtliche Genehmigung abzuwarten (und
diese dann nachträglich einholen). macht der unterhaltsberechtigte
Ehegatte ein Aus- oder Fortbildung oder eine Umschulung, gilt folgendes:
Man ist nach wie vor verheiratet. Maßgebend seien die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinschaft, wobei auch in
so einer Konstellation eine verfestigte Gemeinschaft entstehen könne,
die persönlich und wirtschaftlich eheähnlich füreinander
einsteht und von einer Zukunftsplanung geprägt ist. Maßgeblich
für die Höhe des Ehegattenunterhalts sind nämlich die sogenannten
ehelichen Lebensverhältnisse. Maßgeblich ist seine Ausbildung,
sein Alter, seine Gesundheit, die ehelichen Lebensverhältnisse, die
Dauer der Ehe und die Dauer der Erziehung oder Pflege eines gemeinsamens
Kindes. Maßgeblich sind darum immer die ehelichen Lebensverhältnisse.
Mein Anwalt schätzte die Kosten überschlägig für ihn,
die notarielle Beurkundung und den anderen (also ihren) Anwalt grob auf
Euro 5 000 Eventuell eine Regelung über die Dauer der Trennungszeit.
Mein Mann hatte bis heute einen eher bescheidenen Lebenswandel und verdiente
nie gross Geld. Mein Mann und ich sind beide berufstätig und finanziell
voneinander unabhängig und haben während unserer Ehe immer getrennte
Kassen geführt. Mit der am 25 März 1999 erhobenen Klage hat
der Kläger die Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts
vom 12 Dezember 1997 dahin begehrt, daß er ab 1 Februar 1999 nicht
mehr zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte verpflichtet sei. Mit der
zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung
weiter.
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als 10 Minuten:

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Nicht
steuerbar sind demgegenüber Kapitalabfindungen anstelle von Unterhaltsbeiträgen
und in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten
erhaltene Leistungen.
Nichtabzugsfähige Unterhaltszahlungen und regelmäßige
Zahlungen für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes (auf
Grund einer schriftlichen Trennungsvereinbarung, eines Scheidungsurteils
oder eines Urteils zur Leistung von Unterhaltszahlungen an getrennt lebende
Ehepartner oder Pflichtunterhaltszahlungen), die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person leistet, können nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
und das Gericht wird nach Anhörung beider Parteien entscheiden.
Sie könnte also ihren Lebensunterhalt selbst bezahlen. sei homosexuell,
habe nicht nachgegangen zu werden brauchen.
Sein neuer Partner kann soviel verdienen wie er/sie will, der Verdienst
wird nicht mitgerechnet. Sein Selbstbehalt beträgt aber 890,- Euro
dieser Betrag muss ihm wenigstens verbleiben.
Seine Familie wohnt in der ehelichen Liegenschaft. Seit dem 10 Juni 1998
leben die Ehegatten voneinander getrennt. Seit dem 15 März 2001 ist
die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden.
Seit dem Jahre 1985 zahlte der Ehemann Kindesunterhalt; Trennungsunterhalt
wurde von der Ehefrau nicht geltend gemacht. seit der Vorentscheidung
so verfestigt habe, daß sie nunmehr wie eine eheähnliche Lebensgemeinschaft
erscheine.
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Trennungsunterhalt
berechnen:
Mit dieser Vereinbarung
können die Partner auch ohne Entscheidung über ein formelles
Ehescheidungsverfahren die Trennung vollziehen und eine eventuelle
Scheidung vorbereiten.
Mit ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss machte die Beschwerdeführerin
geltend, das Gericht habe den Inhalt des Gesellschafterbeschlusses
vom 14 August 1997 fehlgedeutet. Mit seiner Klage hat der Kläger
unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten bereits erbrachten
Leistungen für die Zeit bis einschließlich Dezember 2000
Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 12 753,57 Euro und
für die Zeit ab Januar 2001 in Höhe von monatlich 279,70
Euro - jeweils zuzüglich Zinsen - geltend gemacht. Mithilfe
dieses Vertrages können schon während der Trennung bis
zur Scheidung einzelne Vereinbarungen zwischen Eheleuten getroffen
werden.
Trennungsunterhalt
und Trennungsvereinbarung:
bei Erwerbstätigen
auf 840 €€ bei Erwerbstätigkeit und 535 ? Bei Familien
mit Kinder (Eltern getrennt): bei mehreren Kindern kommt in der
Regel keine Erwerbspflicht in Betracht, wenn das jüngste Kind
noch nicht 10 Jahre alt ist.
Beschränkt werden diese Beträge nur dann, wenn sie in
einem groben Missverhältnis zu den Einnahmen stehen und ein
objektiver Dritter derartige Ausgaben nicht getätigt hätte.
Besonderheit beim Ehegattenunterhalt: Besteht für den unterhaltsberechtigten
Ehegatten wegen Kindesbetreuung keine Erwerbsobliegenheit, sind
dennoch erzielte Einkünfte aus trags in Abzug zu bringen.
Besteht Krankheit und (teilweise) Erwerbsunfähigkeit? Besteht
Umständen eine Obliegenheit zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit,
können dem Berechtigten erzielbare Nettoeinkünfte aus
einer entsprechenden Erwerbstätigkeit fiktiv zugerechnet werden,
wenn er sich nicht ernsthaft um eine entsprechende Arbeitsstelle
bemüht und bei ernsthaften Bemühungen eine reale Beschäftigungschance
bestanden hätte. Besteht zwar ein Anspruch auf Trennungsunterhalt,
aber nicht auf nachehelichen Unterhalt, so sollte im Scheidungstermin
kein Rechtsmittelverzicht erklärt werden.
Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil teilweise abgeändert
und den Unterhalt der Beklagten in Abänderung des Urteils vom
12 Dezember 1997 für die Zeit ab 25 März 1999 auf monatlich
550 Euro herabgesetzt. Das Berufungsgericht hat durch Anerkenntnisteil-
und Teilurteil vorab über den Kindesunterhalt entschieden.
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Seit Januar 03 hat er er sich von
seiner Familie faktisch getrennt und lebt neu in hier in einer Mietwohnung.
Selbst wenn das Einkommen des Klägers - entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts - nicht nach der Anrechnungsmethode, sondern
nach der Additions- oder Differenzmethode berücksichtigt wird,
errechnet sich ein Unterhaltsanspruch von (nur) 698 Euro [2 996
Euro + (2 000 Euro - 400 DM) 1 600 Euro = 4596 Euro : Selbst wenn
der unterhaltsberechtigte Ehegatte seine eigenen Lebenshaltungskosten
begleichen kann, steht ihm also möglicherweise ein ergänzender
Unterhaltsanspruch zu. Selbst wenn er seine eigenen Lebenshaltungskosten
begleichen kann, soll es ihm durch den Trennungsunterhalt ermöglicht
werden, den ehelichen Lebensstandard so weit es geht aufrechtzuerhalten.
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Wenn es nicht möglich oder
nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten
oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete
angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse
angemessen wäre. Wenn keine solche Gründe vorliegen, besteht
im Regelfall kein Unterhaltsanspruch. Wenn mit dem Abschluss der
Vereinbarung auch G? Wenn Sie gemeinsame Kinder betreuen, denken
Sie jedoch daran, dass Ihr/e Partner/in Ihnen trotzdem Kindesunterhalt
schuldet. Wer also beabsichtigt, vertragliche Regelungen hinsichtlich
der Höhe des Trennungsunterhalts zu treffen, sollte sich gut
beraten lassen.
Wer bezahlt wem wie viel Unterhalt? Wer bleibt in der gemeinsamen
ehelichen Wohnung, wer zieht aus? Wer dann eine Änderung wünscht,
muss eine dauernde und wesentliche Veränderung der finanziellen
Verhältnisse geltend machen können.
Wer kommt für allfällige Schulden aus der gemeinsamen
Haushaltzeit auf? Wer kommt für neue Schulden auf, die nach
der Trennung gemacht wurden? Wer Unterhalt schuldet, darf auf jeden
Fall einen bestimmten Mindestbetrag für sich behalten.
Wer wird obhutsberechtigt für gemeinsame Kinder? Werden Altersvorsorge-,
Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert
geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese vom
dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen.
werden gemäss Artikel 245 Absatz 2 des bernischen Steuergesetzes
durch die Steuerverwaltung beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet.
werden halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen, wobei EHEGATTE
ANDEREM EHEGATTEN einen Parteikostenbeitrag von Fr. Wesentlich ist,
dass ein Grund dafür gegeben ist, um sich notwendige Unterhaltsansprüche
zu sichern. Wichtige Anmerkung: Wie gesagt,mein Anwalt ruft heute
ihren an,um Informationen zu bekommen.
Wie wird das Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils
aussehen? wie wird das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt?
Wie wird der Unterhalt berechnet? Wie wirken sich diese sogenannten
überobligatorischen Einkünfte auf seinen Unterhaltsanspruch
aus? wie wirken sich Einkommensveränderungen während der
Trennung aus? wir haben kurz nach der Trennung eine Trennungsvereinbarung
geschlossen. |
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Die Trennungsvereinbarung und der Trennungsunterhalt:
Am besten ist es, alle Punkte in
einer umfassenden Trennungsvereinbarung beim Notar zu regeln. Am
geläufigsten sind der Trennungsunterhalt, der nacheheliche
Unterhalt und der Kindesunterhalt. Amts- und Oberlandesgericht gaben
der auf Trennungsunterhalt gerichteten Klage nur bis Dezember 2000
teilweise statt. An den Familienfeiern habe nicht nur B.G. an dessen
Unterhalt die Beschwerdeführerin im Februar 2000 einen Betrag
von Fr. Andere Urlaubsreisen habe sie allein oder als Mitglied einer
Gruppe unternommen.
Anderenfalls kann Unterhalt nur für die Zukunft verlangt werden.
ANDERER ELTERNTEIL ist berechtigt, die Kinder jeweils am ersten
Wochenende jeden Monats von Samstag UHRZEIT Uhr bis Sonntag UHRZEIT
Uhr zu sich auf Besuch und jährlich während zwei Wochen
zu sich in die Ferien zu nehmen.
Andererseits endet der Ehegattenunterhalt in einigen Fällen
mit Rechtskraft der Ehescheidung, weil kein Anspruch mehr besteht.
Andererseits ist es unschädlich, wenn zuviel verlangt wird.
Anders als beim nachehelichen Unterhalt kommt es für einen
Anspruch auf Trennungsunterhalt auch nicht darauf an, ob zu irgendeinem
Zeitpunkt irgend spezieller Unterhaltstatbestand des BGBs (beispielsweise
Unterhalt wegen Kinderbetreuung, Unterhalt wegen Alters etc. Anders
verhält es sich übrigens beim nachehelichen Unterhalt
(ab der Scheidung). Änderung der Steuerklasse neue Unterhaltspflichten
(neue Kinder oder neue Ehefrau) Wegfall früherer Unterhaltspflichten:
angemessene Selbstbehalt, der derzeit EUR 1 100,00 beträgt.
Angenommen der unterhaltspflichtige Vater (Kind 8 Jahre alt) verdient
netto 2 000- DM. Anmerkung: Anmerkung: Anrechenbares Einkommen des
Unterhaltsberechtigten ist vom Einsatzbetrag abzuziehen.
Anrechnungsmethode Hat nur einer der Ehegatten während des
Zusammenlebens Einnahmen erzielt, entspricht der Bedarf nach den
ehelichen Lebensverhältnissen 3/7 (in manchen OLG-Bereichen
auch 2/5) des bereinigten Einkommens. Anrechnungsmethode Hat nur
einer der Ehegatten während des Zusammenlebens Einnahmen erzielt,
entspricht der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
3/7 (in manchen OLG-Bereichen auch 2/5) des bereinigten Einkommens.
Arbeitet er beispielsweise nur halbtags, so dürfte nur eine
Herabsetzung des Selbstbehalts um 10% - 15% in Betracht kommen.
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Das Oberlandesgericht Hamm stellte hierzu
klar, dass die Unwirksamkeit eines durch einen Ehevertrag vereinbarten Ausschlusses
des Versorgungsausgleichs nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen
kann. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Beklagte schulde der Klägerin
nach den zugrunde zu legenden Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung
des ihm weiterhin zuzurechnenden Wohnvorteils Trennungsunterhalt gemäß
§ 1361 Absatz 1 BGB; das eigene Einkommen der Klägerin habe zunächst
insgesamt und für die Zeit ab Oktober 1999 zur Hälfte unberücksichtigt
zu bleiben, da es durch eine überobligatorisch ausgeübte Erwerbstätigkeit
erzielt worden sei. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Billigkeitsabwägung
die langjährige Dauer der Ehe der Parteien, die vonEine kinderlose
Ehefrau, die nach der Trennung von ihrem Ehemann ein Kind von einem anderen
Mann bekommt, kann nur vom Erzeuger des Kindes Unterhalt verlangen.
Das Oberlandesgericht hat den Unterhalt aus Billigkeitsgründen herabgesetzt
und dabei auf die enge persönliche und wirtschaftliche Verbundenheit
zwischen der Ehefrau und ihrem neuen Partner abgestellt. Das rechtfertige
aber keine Änderung der getroffenen Vereinbarung über die alleinige
Lastentragung, weil deren Geschäftsgrundlage nicht entfallen sei und
sich auch nicht geändert habe.
den Unterhaltsanspruch (Selbstbehalt). Denn der Lebensstandart war von einem
Gesamteinkommen von 4 300,- EURO geprägt, wovon (vorausgesetzt es gab
keneKinder und keine Schulden) der Frau die Hälfte, also 2 150,- EURO
zustand. Denn die Nichtgeltendmachung eines nun nicht mehr bestehenden Unterhaltsanspruchs
kann schwerlich als Gegenleistung oder Entgegenkommen angesehen werden,
die es rechtfertigten, daß der andere Ehegatte die gemeinsamen Schulden
weiterhin allein abträgt. Denn eine Heirat kann, auch soweit es um
den nachehelichen Unterhalt geht, daran scheitern, daß der neue Partner
des Unterhaltsberechtigten noch verheiratet ist. Denn grundloses Verlassen
befreit von der Unterhaltspflicht des Ehegatten, nicht jedoch der Kinder.
Denn sie ermöglicht es ihm, den gesamten Abfindungsbetrag - verteilt
auf mehrere Jahre - als Sonderausgabe steuerlich abzusetzen, weil die jährlichen
Abfindungsbeträge in Höhe von 13500 € knapp unterhalb des
Höchstbetrages liegen, der im Wege des steuerlichen Realsplittings
nach § 10 EStG mit jährlich bis zu 13 805 € berücksichtigt
werden kann. Der 1940 geborene Kläger, der im Dezember 1998 einen Herzinfarkt
erlitten hatte, bezog ab Januar 1999 Krankengeld. Der andere Elternteil
muss Barunterhalt leisten, also den Unterhalt in Geld zahlen.
Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand
beträgt in der Regel monatlich 1 175 Euro / 600 EURO (ohne Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung). Der angemessene Selbstbehalt gegenüber
volljährigen Kindern und Ansprüchen aus § 1615 l BGB richtet
sich nach Anm. Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber volljährigen
Kindern, die minderjährigen Kindern nicht gleichgestellt sind, der
Mutter oder dem Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes gemäß
§ 1615 l BGB sowie den Eltern des Unterhaltsverpflichteten.
Der Annahme einer Aufklärungspflicht des Beklagten steht das Senatsurteil
vom 7 Oktober 1991 (II ZR 194/90, NJW 1992, 300, 302) nicht entgegen.
Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss setzt jedoch voraus, dass der unterhaltspflichtige
Ehegatte finanziell im Stande ist, den Vorschuss zu erbringen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht mit der Trennung der Eheleute
unabhängig davon, ob die Eheleute innerhalb der Ehewohnung oder räumlich
getrennt voneinander leben.
Der Beklagte habe mit Rücksicht darauf geltend gemacht, die Klägerin
müsse über ein Vermögen von mindestens 157 000 Euro verfügen
und sich hieraus Zinsen von monatlich jedenfalls 523,33 Euro anrechnen lassen.
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