Trennungsunterhalt und Trennungsvereinbarung:Trennungsvereinbarung: Trennungsvereinbarungen
können einerseits nur vorläufige Regelungen hinsichtlich der
Zeit bis zu einer etwaigen Scheidung oder Versöhnung enthalten, andererseits
- wie Eheverträge - sind auch auf die Auflösung der Ehe gerichtete
Vereinbarungen möglich (beispielsweise güterrechtliche Vereinbarungen,
Auseinandersetzungen über gemeinschaftliches Eigentum oder Vereinbarungen
zum Versorgungsausgleich). |
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Während den Ehejahren wurden immer getrennte Kassen geführt und somit entfallen auch in Zukunft jegliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche. Während der Ehe war die Klägerin bis zur Geburt der zweiten Tochter stundenweise erwerbstätig; einige Jahre danach nahm sie eine Tätigkeit im Umfang von etwa acht Wochenstunden wieder auf. Während der Ehe wird derjenige die gesamte Miete zahlen, der berufstätig ist. Während der Trennungszeit wird der subjektive Mietwert des Objekts zu Grunde gelegt. während des ersten Trennungsjahres muss ein Ehegatte, der zuvor nicht erwerbstätig war, in der Regel keine Arbeit anfangen, selbst bei einer kinderlosen Ehe. Während des ersten Trennungsjahres muss ein Ehegatte, der zuvor nicht erwerbstätig war, keine Erwerbstätigkeit aufnehmen (Näheres siehe unter Umfang der Erwerbspflicht). Während des Getrenntlebens kann gerichtlich keine Änderung der Eigentumsverhältnisse erfolgen; dies wäre nur durch eine privatschriftliche Trennungsvereinbarung möglich. wann erhält der getrennt lebende Ehegatte Unterhalt? wann gibt es einen rückwirkenden Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit? Wann muss ein Ehegatte, der Unterhalt verlangt, arbeiten? Wann verringert oder erhöht sich der Selbstbehalt? War der/die Anspruchsteller/in nur sehr kurz ( 2 bis 3 Jahre) verheiratet? Warum nicht? Was darf eine Trennungsvereinbarung kosten? Was dem weniger verdienenden Ehegatten zusteht, richtet sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Was ist der Sinn der Selbstbehaltssätze? Was sollte eine Trennungsvereinbarung enthalten? |
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Ab Volljährigkeit des Kindes sind
grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig, wobei dies
jedoch entsprechende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit beider
Elternteile voraussetzt. Aber selbst wenn es der insoweit darlegungs- und
beweispflichtigen Beklagten nach Zurückverweisung der Sache gelingen
sollte, eine stillschweigend getroffene anderweitige Bestimmung im Sinne
des § 426 Absatz 1 BGB nachzuweisen, erscheint die Auffassung des Berufungsgerichts
bedenklich, dabei müsse es auch nach Februar 1999 verbleiben. Abgesehen davon würde es der Bewertung des zwischen ihr und B. Abzusetzen ist zudem der Unterhaltsbedarf der unterhaltsberechtigten Kinder. Abzusetzen sind ferner Aufwendungen der Eheleute beispielsweise für vermögensbildende Maßnahmen wie Bausparverträge oder Lebensversicherungen. Abzusetzen sind zuerst die berufsbedingten Aufwendungen (Im Regelfall 5% des Einkommens, maximal 260,- DM). Akzeptiert die andere Seite diese Änderungswünsche nicht, kann der betreffende Ehegatte an das Gericht gelangen. alle diese Regeln gelten nur für die erstmalige Berufsausbildung. Allerdings muss die Ehefrau noch einen Kredit abzahlen, mit dem während der Ehe ein Urlaub finanziert wurde. Alles andere wäre ja auch unfair. Als Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit nennt § 1574 Absatz 2 BGB neben den ehelichen Lebensverhältnissen u.a. als nachgewiesen gelten, was auf ein Jahr umgerechnet den Betrag von Fr. als offensichtlich deutlich besser Verdienender Kindesunterhalt. Also genau 50/50 Mein Anwalt meinte allerdings,das es möglich wäre eine außergerichtliche Trennungsvereinbarung aufzulösen. |
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Zeitlich begrenzter Unterhaltsanspruch.
Zieht einer der Partner aus der im gemeinsamen oder alleinigen Eigentum
eines Ehepartners stehenden Ehewohnung aus und bleibt der andere in ihr
wohnen, so fließt dieser mietfreie Wohnwert in die Unterhaltsberechnung
ein: Ziel ist, durch eine erste summative Evaluation einen Beitrag zur Qualitätssicherung
zu leisten. Zivilsenat dem Vorbringen der Ehefrau, zwischen ihr und ihrem neuen Partner habe es wegen dessen homosexueller Veranlagung nie intime Beziehungen gegeben, keine Bedeutung beigemessen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an seine ständige Rechtsprechung angeknüpft, nach der ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner dann zur Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten führen kann, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnliche Verbindung anzusehen und damit gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20 März 2002 für Recht erkannt: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Abänderungsklage eines Ehemannes zu entscheiden, mit der er die Herabsetzung des Trennungsunterhalts, zu dem er 1997 verurteilt worden war, erreichen wollte. Zivilsenat ist dem Oberlandesgericht auch in der weiteren Annahme gefolgt, daß der Anspruch auf Unterhalt während des Getrenntlebens der Ehegatten - ebenso wie der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - wegen einer solchen Verbindung ausgeschlossen oder herabgesetzt werden kann. Zu beachten sind sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt die Selbstbehalte. Zu den Einkommensverhältnissen des Beklagten hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: zu einem Kaufpreis von 550 000 Euro zuzüglich Nebenkosten. |