Sondereigentum:Daß die Hebeanlage
mittelbar auch dem Schutz des Gebäudes vor einer Überschwemmung
mit Abwasser dient, reicht nicht aus, um sie zwingend dem Gemeinschaftseigentum
zuzuordnen. |
|
Deshalb
stand den Eigentümern der Hobbyräume ein Schadensersatzanspruch
gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich des an der
Fußbodenheizung entstandenen Schadens zu. Deshalb werden ausdrückliche
Teilungserklärungen verfasst. Die Abberufung des Verwalters kann
auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||
|
||
|
||
Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht
(OLG) Düsseldorf einem Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage
Recht. Mit Eingang der Akten bei diesem Gericht nach § 696 Absatz 1
Satz 4 oder § 700 Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt der
Antrag auf Erlas des Mahnbescheids als Antrag nach § 43 Absatz 1. Mit
notarieller Erklärung vom 30. Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz:
Mitglieder erhalten weitere Informationen, welche Bauteile zum Sonder- oder
Gemeinschaftseigentum gehören. Mithaftung beachten! Mithin besteht im Fall der Unterteilung ebenfalls ein schützenswertes Interesse der Beteiligten daran, daß ein gegenständlich beschränkter Gründungsmangel ohne Folgen für das Entstehen von Wohnungseigentum an den nicht unmittelbar betroffenen (neuen) Einheiten bleibt. Möchten Sie wissen, ob der Verwalter seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigt? Modernisierungsplan. Momentan überprüft das Institut die Auswirkungen der Bildung von Sondereigentum. Muß das Dach erneuert werden, die Fenster? Müssen sie erneuert werden, trägt die Gemeinschaft die Kosten. Nach § 2 WEG kann das Sondereigentum durch Vertrag aller Miteigentümer eines Grundstücks oder durch Teilung (Teilungserklärung) des alleinigen Eigentümers begründet werden. Nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 WEG ist es Aufgabe des Verwalters, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen; eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht in Bezug auf das Sondereigentum des einzelnen Wohnungseigentümers; für die Instandhaltung und Instandsetzung seines Sondereigentums hat der einzelne Eigentümer selbst zu sorgen (§ 4 Nummer 1 WEG). Nach § 3 Absatz 1 WEG kann Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt werden. Nach § 5 Absatz 1 WEG können die zu den im Sondereigentum stehenden Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes Gegenstand des Sondereigentums sein, wenn sie verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Miteigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt wird. Nach § 2 WEG kann das Sondereigentum durch Vertrag aller Miteigentümer eines Grundstücks oder durch Teilung (Teilungserklärung) des alleinigen Eigentümers begründet werden. |
||
Soweit Aufwendungen dagegen auf die im
Sondereigentum stehenden Räume entfallen, sind die Voraussetzungen
des § 255 Absatz 2 Satz 1 HGB jeweils für das einzelne Sondereigentum
zu prüfen. Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind. Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen. Soweit in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nichts anderes vereinbart wurde, sind die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums nach den Miteigentumsanteilen auf die einzelnen Eigentümer beziehungsweise Einheiten umzulegen. Sucht ihre Eigentümergemeinschaft einen neuen Verwalter. Technische Leistungen. Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Eigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums. Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Teile, Anlage und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht einem Sondereigentum zugeordnet sind und das Grundstück selbst, bilden das Gemeinschaftseigentum. Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Üblich sind drei Prinzipien. |